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Mitbenutzungsrecht an Verzehreinrichtungen - nicht nur für die Wies'n-Brez'n

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22.04.2021 das Schreiben "Umsatzsteuer; Mitbenutzungsrecht an Verzehrvorrichtungen Dritter; BFH-Urteil V R 15/17 vom 3. August 2017" veröffentlicht.
GZ III C 2 - S 7210/19/10002 :005

Mitbenutzungsrecht an Verzehreinrichtungen - nicht nur für die Wies'n-Brez'n

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 22.04.2021:
"Mit Urteil vom 3. August 2017, V R 15/17 (BStBl 2021 II S. XXX) hat der BFH entschieden, dass die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn“) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt." Siehe auch COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2017 

Beim Oktoberfest (Wies'n) in München bestehen zwischen Händlern und den Betreibern der Bierzelte (Wies'n-Wirte) Vereinbarungen, nach denen die Händler in den großen Bierzelten sogenannte "Wiesnbrezn" auf eigene Rechnung verkaufen. 
Der BFH hat in dem Urteil V R 15/17 entschieden, dass die Abgabe von Brezeln in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, da es sich um eine Lieferung, nicht aber um eine sonstige Leistung handelt. Für die vom FG angenommene Zurechnung der im Festzelt vorhandenen Verzehrvorrichtungen besteht keine Rechtsgrundlage.

Durch das BMF-Schreiben vom 22.04.2021 wir der Umsatzsteueranwendungserlass an die Rechtsprechung angepasst.

Damit wird eine einheitliche Regelung für gleichgelagerte Fälle sichergestellt, wobei es - wie immer - auf die Umstände des jeweiligen Enzelfalls ankommt. . 

Das BMF hat das Schreiben vom 22.04.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 18/2021
03.05.2021

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