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Urlaub bei außerordentlicher Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 2/2015 auf sein Urteil vom 10. Februar 2015 (Aktenzeichen 9 AZR 455/13) hin.

Das Arbeitsverhältnis war durch den Arbeitgeber außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt worden. Für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wurde der Arbeitnehmer unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Das BAG hat festgestellt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt wird, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Im Urteilsfall ist der Arbeitnehmer mit seinem gerichtlich geltend gemachten Urlaubsanspruch trotzdem nicht durchgedrungen, weil durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abschließend geregelt worden sind.

Das BAG hat die Pressemitteilung 2/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Juris.Bundesarbeitsgericht    

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2015
16.02.2015