Vertrauensschutz bei Verlustübernahmeregelungen bei Organschaften
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 24.04.2019 sein Schreiben vom 03.04.2019 veröffentlicht. Danach besteht bis 31.12.2019 die Möglichkeit der Anpassung an die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG (dynamischer Verweis).
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 03.04.2019:
"Mit Urteil vom 10. Mai 2017 - I R 93/15 - (BStBl 2019 II S. ) hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzun-gen des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, BStBl 2006 I, S. 12). Dies galt auch unter Berücksichtigung des§ 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG."
Das BMF hat das Schreiben vom 03.04.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 18/2019
29.04.2019
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