Vorsicht beim Online Banking
Das Oberlandesgericht Oldenburg weist in seiner Pressemitteilung 49/2018 vom 20.11.2018 auf seinen Hinweisbeschluss vom 28.06.2018 und Beschluss vom 21.08.2018 (Aktenzeichen 8 U 163/17) hin. Aufgrund eines Trojaners wurde einem Bankkunden suggeriert, er führe auf Anweisung seiner Bank eine Testüberweisung durch. Tatsächlich hat er aber einer Überweisung an eine ausländische Bank mit seiner TAN freigegeben.
Der Versuch, die Bank schadensersatzpflichtig zu machen, ist nicht gelungen
Zitat aus der Pressemitteilung 49/2018 des OLG Oldenburg:
"Der Kläger habe grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen, so der Senat. Da sei nämlich vorgesehen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müsse. Dies hatte der Kläger nicht getan. Er hatte lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls, so die Richter, hätte es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe. Der Kunde müsse vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen. Dies nicht zu tun, sei grob fahrlässig. Der Kläger hätte im Übrigen bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Hinzu komme, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen habe, dass sie niemals zu „Testüberweisungen“ auffordere. Vor diesem Hintergrund sei der Kunde selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich."
Das OLG Oldenburg hat die Pressemitteilung 49/2018 vom 20.11.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Oberlandesgericht Oldenburg
COLLEGA-Wochen-Ticker 48/2018
26.11.2018