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Anwendung der bis 10.03.2020 ergangenen BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11.03.2020 mitgeteilt, wie die bis 10.03.2020 ergangenen BMF-Schreiben und gleich lautendem Ländererlasse anzuwenden sind. Hierbei wird auf ein gleichzeitig erlassene Positivliste verwiesen. 

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 11.03.2020:
"Für vor dem 1. Januar 2019 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind."

Die Positivliste umfasst 100 Seiten mit 1679 BMF-Schreiben und 123 gleich lautende Ländererlasse, die Liste mit den nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder dagegen nur 6 Seiten mit 75 BMF Schreiben und 19 gleichlautende Ländererlasse.

Beide Listen sind sortiert nach dem Aktenplan des BMF, zum Beispiel S7000 bis S7562 Umsatzsteuer. 

Das BMF hat das Schreiben vom 11.03.2020 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 13/2020
23
.03.2020

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