138. COLLEGA-TAG - rasch noch anmelden
Nur noch knapp 2 Wochen bis zum 138. COLLEGA-TAG am 25.11.2016 in München.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 196/16 vom 07.11.2016 auf sein Urteil vom 07.11.2016 (Aktenzeichen 2 StR 9/15) hin. Danach liegt ein Besetzungsfehler vor, wenn eine Richterin im Mutterschutz an einer Hauptverhandlung teilnimmt. Das ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 198/16 vom 08.11.2016 auf sein Urteil vom 08.11.2016 (Aktenzeichen XI ZR 552/15) hin. Danach darf eine Bausparkasse mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens keine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens erheben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 70/16 vom 09.11.2016 auf sein Urteil vom 18.08.2016 (Aktenzeichen VI R 18/13) hin. Die B-GmbH hatte alle Rechte und Pflichten aus einer Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung übernommen. Der Begünstigte hatte der Übertragung zugestimmt. Entgegen der Handhabung durch das Finanzamt und des Finanzgerichts sah der BFH hierin keinen Zufluss eines Arbeitslohns der Begünstigten.
Der Bundesministerium (BMF) der Finanzen hat am 03.11.2016 in einem ausführlichen Schreiben von 14 Seiten zu den Fragen der Anrechnung der Gewerbesteuer Stellung genommen und die BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009 (BStBl I S. 440), vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 43) und vom 25. November 2010 (BStBl I S. 1312) aufgehoben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Pressemitteilung 35/2016 vom 07.11.2016 die neue zum 01.01.2017 gültige "Düsseldorfer Tabelle" veröffentlicht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 49/2016 vom 20.09.2106 auf sein Urteil vom 20.09.2016 (Aktenzeichen 3 AZR 411/15) hin. Danach sind Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung nur dann durch den Pensions-Sicherungs-Verein insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 59/2016 vom 02.11.2016 auf sein Urteil vom Urteil vom 02.11.2016 (Aktenzeichen 10 AZR 596/15) hin. "Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen."