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Rabatt auf Reisen kein Arbeitslohn

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter vom April 2017 auf sein rechtskräftiges Urteil vom 21.12.2016 (Aktenzeichen 5 K 2504/14 E) hin. Rabatte, die ein Reiseveranstalter den Angestellten eines anderen Reisebüros gewährt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
 
Das Finanzgericht Düsseldorf ist mit seiner Entscheidung der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Arbeitslohn bei sogenannten Drittrabatten gefolgt..
 
Das FG Düsseldorf hat das Urteil vom 21.12.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Düsseldorf  
 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
 
24.04.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html

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