Eigenbedarfskündigung einer Wohnung und Sperrfrist
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 60/2018 vom 21.03.2018 auf sein Urteil vom 21.03.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 104/17) hin. In dem Urteil hat der BGH eine Kündigung einer Mietwohnung ausgeschlossen, weil die Sperrfrist von 3 Jahren nach § 577a Abs. 1 BGB nicht eingehalten worden war.
Der BGH hat sich in den Urteil auch Fragen befasst, die sich nach dem sogenannten "Münchner Modell" ergeben.
Im Urteilsfall hat der BGH der Vorinstanz zugestimmt, die eine Geltendmachung von Eigenbedarf wegen der Missachtung der Sperrfrist nach § 577a Abs. 1 BGB nicht zulässig ist.
Der BGH hat die Pressemitteilung 60/2018 vom 21.03.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 13-14/2018
26.03.2018
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