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Unterhaltsleistungen bei Aufenthaltserlaubnis

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.05.2015 geregelt, wann Unterhaltsleistungen an Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht werden können.

Voraussetzung ist, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG vorliegt und dass der Steuerpflichtige sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt.

Das BMF hat das Schreiben vom 27.05.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 24/2015
08.06.2015

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