Nachbar haftet für leicht fahrlässig verursachten Schaden
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 18.01.2016 auf sein Urteil vom 17.11.2015 (Aktenzeichen 9 U 26/15) hin. Danach haftet der Nachbar für einen Schaden, den er bei einer nachbarschaftlichen Gefälligkeit verursacht hat.
Zwei Nachbarn haben gegenseitig bei Urlaubsabwesenheit den Garten bewässert. Als einer es übersehen hatte, den Wasserhahn zuzudrehen, entstand Sachschaden, den die Hausratversicherung zunächst ersetzt hat. Die Versicherung verlangte nun den Ersatz ihrer Aufwendungen. Das OLG Hamm kam zu diesem Ergebnis:
Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:
"Wer einem Nachbarn im Rahmen einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden zufügt, für den die Gebäude-und Hausratsversicherung des Nachbarn eintritt, kann von der Versicherung in Regress genommen werden."
Ob der Nachbar eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte und ob diese letztlich den Schaden ersetzt hat, ergibt sich nicht aus der Pressemitteilung. Bei der nachbarschaftlichen Gefälligkeit ist immerhin ein Schaden von rund € 7.500 entstanden.
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 18.01.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm
COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2016
25.01.2016