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 der guten Ideen

Entfernungspauschale

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 10/2015 vom 04.02.2015 auf sein Urteil vom 22.10.2014 (Aktenzeichen X R 13/13) hin. Danach ist die Entfernungspauschale anzusetzen, wenn ein Selbständiger nur einen Auftraggeber hat.

Aus der Pressemitteilung: "Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 13/13 entschieden, dass auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte“ darstellen. In derartigen Fällen werden die Fahrtkosten einkommensteuerlich in Höhe fester Beträge abgesetzt („Entfernungspauschale“); auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an."

Der BFH hat die Pressemitteilung 10/2015 vom 04.04.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!    

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2015
09.02.2015