Mindestbemessungsgrundlage § 10 Absatz 5 Umsatzsteuergesetz
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.02.2016 den Umsatzsteueranwendungserlass geändert.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde für die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine unionskonforme Auslegung geschaffen.
Das BMF hat das Schreiben vom 23.02.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 10/2016
06.03.2016