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Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals

Der Bundesgerichtshof (BGH) weis in seiner Pressemitteilung Nr. 49/2016 vom 01.03.2016 auf sein Urteil vom 01.03.2016 (Aktenzeichen VI ZR 34/15) hin. Danach muss der Betreiber eines Ärztebewertungsportals besondere Prüfpflichten bei der Veröffentlichung von Beurteilungen beachten.

Zitat aus der Pressemitteilung 49/2016 des BGH:
"Die beanstandete Bewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. "

Der BGH hat die Pressemitteilung 49/2016 vom 01.03.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 10/2016
06.03.2016 

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