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Ist Wassereinbruch im Keller hinweispflichtig?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 19.08.2016 auf sein Urteil 18.07.2016 (Aktenzeichen 22 U 161/15) hin. Danach muss der Verkäufer eines Hauses dem Käufer vollständig und richtig Auskunft darüber geben und auch die Situation im Keller zutreffend schildern, nämlich dass bei Regenfällen Wasser in den Keller eindringt.

Im Urteilsfall war verschwiegen worden, "dass bei starken Regenfällen Wasser in flüssiger Form in den Keller eindringt."

Das OLG Hamm hat den Rücktritt des Käufers von dem Kaufvertrag als rechtlich zulässig beurteilt. Allerdings ist das Urteil nicht rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich mit dem Fall beschäftigen müssen (Aktenzeichen  des BGH V ZR 186/16).

Hinweis:
Der Kaufvertrag für dieses Haus wurde nach der Pressemitteilung des OLG Hamm in 2012 abgeschlossen. Seither sind 4 Jahre vergangen, bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung wird es noch ein paar Jahre dauern. Bei Entscheidungen in dieser Größenordnung - der Kaufpreis betrug 390.000 € - sollte man die im Verhältnis geringen Kosten eines Sachverständigen nicht scheuen.

Das Urteil könnte sich für eine Mandanten-Information eignen.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 15.08.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2016

22.08.2016

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