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Zugewinnausgleich: Wann besteht Aufklärungspflicht?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 16.08.2016 auf seinen Beschluss vom 17.06.2016 (Aktenzeichen 3 UF 47/15) hin, nach dem eine vorsätzliche Täuschung zum Widerruf eines Vergleichs über die Vermögensauseinandersetzung berechtigen kann.

Man trifft es häufig an: Ehegatten sind der Ansicht, dass das gemeinsame Einfamilienhauses aufgrund des gesetzlichen Güterstands gemeinschaftliches Eigentum sei. Dass das Eigentum sich danach richtet, wer im Grundbuch eingetragen ist, überrascht viele in rechtlichen Dingen nicht erfahrene Menschen.

Diese Irrtümer stellen sich oft erst bei im wahrsten Sinn der Wortes einschneidenden Ereignissen heraus, wie zum Beispiel Ableben eines Ehegatten oder Scheidung, wie in diesem Fall des OLG Hamm:
Eigentümer des auf einem Erbbaurecht errichteten Einfamilienhauses war der Ehemann. Beide Ehegatten gingen zunächst davon aus, dass sie gemeinsame Eigentümer seien. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs wusste der Ehemann aber, dass er Alleineigentümer ist. Er hat dieses Wissen für sich behalten und die Ehefrau in dem Glauben gelassen, dass sie hälftige Miteigentümerin sei. Darin sah das OLG Hamm eine bewusste arglistische Täuschung. 

Aufgrund der Entscheidung wurde dieser Fall zu Gunsten der getäuschten Ehefrau entschieden. In einem Erbfall mit gesetzlicher Erbfolge würde ein ähnlicher Fall wohl unveränderbar zu Gunsten oder zu Lasten des überlebenden Ehegatten ausgehen, je nach dem, ob er Grundstückseigentümer ist oder nicht. Aufklärung ist in solchen Fällen dringend nötig.

Das Urteil könnte sich für eine Mandanten-Information eignen.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 15.08.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 34/2016

22.08.2016

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