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Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen"

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 203/2015 vom 10.12.2015 auf sein Urteil vom 10.12.2015 (Aktenzeichen ­ I ZR 222/13 ­ Lernstark) hin. Danach sind die Hinweis "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit"  auf dem Etikett für den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig.

Zitat aus der Pressemitteilung 203/2015 des BGH:
"Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen."
"Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen. "

Dieses positive Urteil zeigt, dass man nicht jeder Abmahnung Folge leisten sollte, sondern die jeweilige Rechtslage sehr genau prüfen muss. In diesem Fall haben die beiden Vorinstanzen dem Verbraucherverband Recht gegeben, erst die Revision zum BGH war erfolgreich.

Der BGH hat die Pressemitteilung 200/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof  

COLLEGA-Wochen-Ticker 51-52/2015
14.12.2015

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