Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer Rürup Vorsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 82/2014 vom 11.12.2104 auf sein Urteil vom 15.07.14 (Aktenzeichen X R 35/12) hin. Danach liegt die mögliche Schlechterstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers beim Abzug von "Rürup-Beiträgen" noch innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums und ist damit nicht verfassungswidrig.
Beratungsempfehlung: Der steuerliche Berater wird bei der Gestaltungsberatung neben gesellschafts-, zivil- und steuerrechtlichen Fragen künftig auch die Optimierung der Altersversorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers beachten müssen.
Dieses Urteil zeigt, dass die andauerndem Veränderungen bei der steuerlichen Behandlung von Riester- und Rürup- Regelungen durchaus dazu geeignet sind, den Überblick zu verlieren.
An dem Urteil ist die Unterstellung des BFH zu kritisieren, der Gesetzgeber habe die sich aus dem Urteil ergebenden Folgen im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gewollt. Ist es nicht vielmehr so, dass der Gesetzgeber diese Folge überhaupt nicht erkannte? Erst wenn man diese Frage bejahen kann, eröffnet sich die Diskussion über der Gestaltungsspielraum.
Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 82 vom 10.12.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
18.12.2014