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Deutsches Jugendherbergswerk: Steuerliche Behandlung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18.01.2018 ein Schreiben veröffentlicht: "Steuerliche Behandlung der Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und dessen angeschlossener Verbände (§§ 14, 64, 68 Nummer 1 Buchstabe b AO)"

Der Inhalt des Schreibens lautet:
"In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung in Nummer 3 zu § 68 Nummer 1 AO wie folgt gefasst:
„3.
Bei Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheimen sowie bei Schullandheimen und Jugendherbergen müssen die geförderten Personen die Voraussetzungen nach § 53 AO nicht erfüllen. Leistungen, die von Jugendherbergen an allein reisende Erwachsene (= Personen nach Vollendung des 27. Lebensjahres) erbracht werden, begründen einen selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach §§ 14, 64 AO (BFH-Urteil vom 10.8.2016, V R 11/15, BStBl 2018 II S. XXX).“
Dieses Schreiben ist auf Veranlagungszeiträume beginnend ab 2018 anzuwenden."

 

Das BMF hat das Schreiben vom 18.01.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2018
29.01.2018

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