Doppelte Belastung von Altersvorsorgebeträgen
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.08.2017 (Aktenzeichen X R 33/15) ist im Bundessteuerblatt (BStBl) vom 22.01.2018 Teil I S. 62 veröffentlicht worden. Der BFH sieht keine verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Rentenbesteuerung.
Der Tenor des Urteils lautet:
"Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2015 5 K 1075/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 8. März 2013 aufgehoben. Die Einkommensteuer 2011 wird unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 22. November 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn der als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Betrag sich um 665 EUR erhöht. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen."
Das Urteil des BFH ist weist unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung darauf hin, dass (neben der von vielen Steuerpflichtigen oft zu Recht beklagten Doppelbesteuerung auch) eine Doppelbegünstigung eintreten kann. Die doppelte Begünstigung kann einerseits in einer Steuerfreistellung der früheren Beiträge und andererseits in einer weitgehenden Steuerfreistellung der Auszahlungen bestehen.
In COLLEGA-Wochen-Ticker 4/2018 haben wir darauf hingewiesen, dass der Bund der Steuerzahler "Musterkläger" für Sachverhalte, in denen eine Doppelbesteuerung gegeben ist, sucht. Link zu COLLEGA-Wochen-Ticker 4/2018
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2018
29.01.2018
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