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Outsourcing im Bankbereich: BFH bezweifelt Umsatzsteuerfreiheit

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 06/2018 vom 24.01.2018 auf seinen Beschluss vom 26.09.2017 (Aktenzeichen V R 6/15) hin. Danach zweifelt der BFH an der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldausgabeautomaten.

Der Rechtsstreit ist für alle Dienstleister, die sich mit der Aufstellung und Betreibung von Geldautomaten beschäftigen, von Bedeutung.

Der BFH hat die Streitsache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Zitat aus der Pressemitteilung 06/2018 vom 24.01.2018 des BFH:
"Der EuGH hat nunmehr zu entscheiden, welche Reichweite seiner Rechtsprechung zum umsatzsteuerfreien Outsourcing im Bankbereich zukommt. Danach können Dienstleister, die für Banken tätig sind, die für Banken geltenden Umsatzsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wenn ihre Leistungen für den Bankbereich wesentlich und spezifisch sind. Umsatzsteuerpflichtig sind demgegenüber Leistungen mit rein technischem und administrativem Charakter. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, wird im Streitfall zu klären sein."

Der BFH hat die Pressemitteilung 06/2018 vom 24.01.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2018
29.01.2018

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