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 der guten Ideen

Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) weist in ihrem Newsletter vom 25.01.2018 darauf hin, dass Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer "ab dem 1. Januar 2018 dem Grunde nach verpflichtet sind, Empfangsbereitschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg herzustellen."

Zitat aus einen Rundschreiben der WPK vom 14.12.2017:
"WP/vBP müssen tatsächlich also erst auf einem sicheren Übermittlungsweg erreichbar sein, wenn sich die Frage der Erreichbarkeit für ein Gericht konkret stellt. Dabei soll das Gericht nicht in die Situation versetzt werden, die Einrichtung eines sicheren Übermittlungsweges erst anregen oder sich nach den Kontaktdaten hierfür erkundigen zu müssen."

Die WPK hat das Rundschreiben vom 14.12.2017 auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link Homepage Wirtschaftsprüferkammer

COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2018
29.01.2018

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