Mieter haftet für Schimmel und andere Beschädigungen der Wohnung auch ohne vorherige Fristsetzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 43/2018 vom 28.02.2018 auf sein Urteil vom 28.02.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 157/17) hin. Danach kann der Vermieter von seinem Mieter Ersatz für Schäden an der Mietsache auch ohne vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung verlangen.
Der Vermieter hatte zu Recht Schadensersatz beansprucht für den vom Mieter zu verantwortenden Schimmelbefall in mehreren Räumen, wegen mangelnder Pflege der Badezimmerarmaturen und eines Lackschadens an einem Heizkörper sowie wegen eines schadensbedingt fünfmonatigen Mietausfalls.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln, um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht handelt. "Daher kann ein Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gemäß § 249 BGB nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben."
Der BGH hat die Pressemitteilung 43/2018 vom 28.02.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
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12.03.2018
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