Bausparkassen BGH-Urteil zu Kündigungen gilt nicht immer
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) weist in einem Artikel vom 05.04.2017 von Christian Siedenbiedel darauf hin, dass die Urteile des BGH vom 21.02.2017 (Aktenzeichen XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) nicht in allen Fällen gelten.
COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2014 hat aus die Urteile des BGH verwiesen. Link
Die FAZ weist nun darauf hin, dass die Urteile nicht auf alle Tarife mit Zinsbonus anwendbar sind. Auch Bausparverträge der Aachener Bausparkasse AG könnten die Urteilsbegründung nutzen, um Kündigungen erfolgreich anzufechten.
Die FAZ hat den Artikel auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link Homepage FAZ
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
10.04.2017
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html