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Pay by Call-Verfahren: Keine Haftung bei nicht autorisierter Nutzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 52/2017 vom 06.04.2017 auf sein Urteil vom 06.04.2017 (Aktenzeichen III ZR 368/16) hin. Danach hat der Betreiber eines über eine Premiumdienstenummer (0900) betriebenen "Pay by Call-Verfahrens" keinen Anspruch auf Entgelt, wenn der 13 jährige Sohn eines Inhabers eines Festnetzanschlusses unberechtigt kostenpflichtige Computerspiele in Anspruch nimmt.
 
Es ging immerhin um einen Betrag von € 1.253,93. Der Junge nahm zunächst an kostenlosen Computerspielen teil "in dessen Verlauf zusätzliche Funktionen gegen sogenannte Credits freigeschaltet werden konnten. Die "Credits" konnten entgeltlich erworben werden" (Pressemitteilung 52/2017 des BGH).
 
Der BGH hat einen Zahlungsanspruch des Betreibers der Computerspiele zurückgewiesen. 
 
Der BGH hat die Pressemitteilung 52/2017 vom 06.04.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
 
10.04.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html