Bearbeitungsentgelte der Banken können unzulässig sein
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 104/2017 vom 04.07.2017 auf seine Urteile vom 04.07.2017 - (Aktenzeichen XI ZR 233/16) vom 28.10.2014 (Aktenzeichen XI ZR 348/13) und vom 04.07.2017 (Aktenzeichen XI ZR 562/15) hin. Danach sind "die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam."
Nach dieser begrüßenswerten Rechtsprechung des BGH sind die von den Banken erhobenen "Bearbeitungsgebühren" oder "Bearbeitungsentgelte" unwirksam. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, anhand der zitierten Urteile mit der jeweiligen Bank über eine Erstattung der Bearbeitungsgebühr zu sprechen.
Der BGH hat die Pressemitteilung 104/2017 vom 04.07.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
10.07.2017
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Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
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http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html