Altersvorsorgeaufwendungen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten
Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner Pressemitteilung 45/2016 vom 20.07.2016 auf seine Beschlüsse vom 14.06.2016 (Aktenzeichen 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10) hin. Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 nicht zur Entscheidung angenommen.
Zitat aus der Pressemitteilung 45/2016 vom 20.07.2016 des Bundesverfassungsgerichts:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin im Verfahren 2 BvR 290/10 machte in ihrer Einkommensteuererklärung erfolglos den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd geltend. Einspruch und Klage der Beschwerdeführerin blieben ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 323/10 ist als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer nichtselbständig tätig. Er beantragte im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Finanzamt erfolglos, die von ihm zu leistenden Beiträge an das Wirtschaftsprüfer-Versorgungswerk als vorweggenommene Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Einspruch und Klage des Beschwerdeführers blieben ebenfalls ohne Erfolg.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die angegriffenen Entscheidungen und die diesen zugrundeliegenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG."
Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressemitteilung 45/2016 vom 20.07.2016 auf seine Homepage veröffenltlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht
COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2016
25.07.2016