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Umsatzsteuer bei sale and lease back

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemiteilung 50/2016 vom 20.07.2016 auf sein Urteil vom 06.04.2016 (Aktenzeichen V R 12/15) hin. Der BFH bejahte die Umsatzsteuerpflicht aufgrund des Hinweises auf den Leasingvertrag.

Die nicht alltägliche Gestaltung - es wurden selbstgeschaffene eletronische Informationssysteme verkauft und zurück geleast - löste den Finanzstreit deshalb aus, weil der Leasingnehmer dem Leasinggeber ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises gewährte. Durch die Gestaltung wurde ein nicht aktivierungsfähiges selbstgeschaffnes Wirtschaftsgut ergebniswirksam und konnte als Forderung aktiviert werden.

Der BFH nahm Umsatzsteuerpflicht der Leasingraten an.

Der BFH hat seine Pressemitteilung 50/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 30/2016
25.07.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater

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