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Energieverbrauch Angaben in Anzeigen von Immobilienmaklern

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 156/2017 vom 05.10.2017 auf drei Urteile vom 05.10.2017 (Aktenzeichen I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17) hin. Danach verstößt die Nichtangabe von Energiewerten in durch Makler angebotenen Immobilien gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen.

Aus der Pressemitteilung ergibt folgendes:
Ein Verstoß gegen § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) liegt nur vor, wenn zum Zeitpunkt einer Anzeige ein Energieausweis vorliegt.
Makler sind nicht nach § 16a EnEV zur Angabe von Energiewerten verpflichtet, da sie nicht Adressat dieser Bestimmung sind.
Makler sind aber nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verpflichtet, "die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs" in die Anzeigen aufzunehmen.

Der BGH hat die Pressemitteilung 156/2017 vom vom 05.10.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2017
16.10.2017

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