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Bundesgerichtshof lässt keine Darlehensgebühr bei Auszahlung des Bauspardarlehens zu

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 198/16 vom 08.11.2016 auf sein Urteil vom 08.11.2016  (Aktenzeichen XI ZR 552/15) hin. Danach darf eine Bausparkasse mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens keine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens erheben. 

Die in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB), hat der BGH als mit den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar angesehen.

Der BGH hat die Pressemitteilung 196/16 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof  

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2016
14.11.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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