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Richterin im Mutterschutz darf nicht an Hauptverhandlung mitwirken

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 196/16 vom 07.11.2016 auf sein Urteil vom 07.11.2016 (Aktenzeichen 2 StR 9/15) hin. Danach liegt ein Besetzungsfehler vor, wenn eine Richterin im Mutterschutz an einer Hauptverhandlung teilnimmt. Das ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). 

Zitat aus der Pressemitteilung 196/16 des BGH:
"Aus § 6 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit Überleitungsregeln des Landesrechts folgt ein absolutes Dienstleistungsverbot. Es steht danach nicht im Belieben der Richterin, ob sie von dem gesetzlichen Mutterschutz Gebrauch macht oder darauf verzichtet."

Der BGH hat die Pressemitteilung 196/16 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof  

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2016
14.11.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
g.haessel@collega.de